SATZUNG des Vereins „Gegen Kinderarmut e. V.“


§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1)
Der Verein führt den Namen „Gegen Kinderarmut“.
Er ist im Vereinsregister 28194 B beim Amtsgericht Charlottenburg von Berlin eingetragen.
(2)
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.


§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere die Organisation
einer breiten Plattform zur Bekämpfung der Kinderarmut in Deutschland sowie die Ergreifung von
Maßnahmen für ein kinderfreundlicheres Deutschland.
Zur Erzielung des Vereinszwecks
- koordiniert der Verein die Zusammenarbeit bereits bestehender Einrichtungen im
Bereich der „Kinder- und Jugendhilfe“, die als gemeinnützig anerkannt sind.
- organisiert und gestaltet der Verein Aktivitäten in kulturellen, künstlerischen, sportlichen
und anderen Bereichen, insbesondere der Besuch von Ausstellungen, Konzerten, Sportveranstaltungen
und trägt Kosten für Bildungsveranstaltungen.
- initiiert der Verein Projekte für Kinder und mit Kindern insbesondere im
Bildungsbereich.
- unterstütz der Verein bestehende Projekte, die sich mit der Problematik „Kinderarmut“
beschäftigen (SOS – Kinderdorf, Die Arche, Kinderheim Berlin Mitte usw.).
(2)
Der Vorstand des Vereins entscheidet über die jeweiligen Maßnahmen.
(3)
Der Verein arbeitet auf überparteilicher und überkonfessioneller Basis.


§ 3 Die Gemeinnützigkeit


(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2)
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus den
Vereinsmitteln.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Das Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus a) ordentlichen Mitgliedern,
b) fördernden Mitgliedern und
c) Ehrenmitgliedern.


§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft


(1)
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet und einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
(2)
Der Aufnahmeantrag ist auf den dafür vorgesehenen Formblättern an den Vorstand zu richten.
(3)
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Voraussetzung für die Aufnahme ist die schriftliche Anerkennung dieser Satzung.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(4)
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personengemeinschaft
werden, die sich zu den in § 2 aufgeführten Zwecken des Vereins bekannt und diese materiell und
ideell nachhaltig fördern will.
(5)
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um die Entwicklung des Vereins besondere Verdienste
erworben haben.
Sie werden durch die Mitgliederversammlung ernannt und sind ordentlichen Mitgliedern
gleichgestellt, jedoch von der Beitragspflicht befreit.
Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft


(1)
Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand;
sie ist nur zum Ende eine Quartals mit einer Frist von vier Wochen
zulässig;
c) durch Streichung von der Mitgliederliste sowie
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Wird die Mitgliedschaft beendet, so berührt dies nicht die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge
für den laufenden Monat und schließt den Rechtsweg zur Klärung offener Verpflichtungen nicht
aus.
(2)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf
erst beschlossen werden, wenn seit Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen und
die Beitragsschuld nicht bzw. nicht vollständig beglichen ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(3)
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen und wird bei
unehrenhaftem Verhalten, grober Verletzung der Satzung oder bei erheblichen Verstößen gegen die
Vereinsinteressen angewandt.
Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per
Einschreiben mit Rückschein zuzustellen.
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Schreibens schriftlich
Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich
dem Ausschließungsbeschluss.


§ 8 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Rechnungsprüfer.


§ 9 Die Mitgliederversammlung


(1)
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im letzten Quartal des Kalenderjahres
durch den Vorstand einzuberufen.
(2)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Einhaltung der Einladefrist von vier Wochen
durch persönliche Einladung mittels einfachen Briefs zu erfolgen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung;
b) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr und Bestätigung der
Jahresabschlussrechnung;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Bestellung der Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind;
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
f) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss durch den
Vorstand.
(4)
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, Änderungen des Zwecks und die Auflösung des
Vereins erfordern die Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei weiteren Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
(5)
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter
Angaben des Zwecks und der Gründe fordern. Die Mitgliederversammlung erfolgt innerhalb von
10 Werktagen nach Eingang.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.


§ 10 Der Vorstand


(1)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassenwart
- dem Projektkoordinator
- dem Schriftführer
- dem Administrator
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandmitglieder vertreten.


§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes


Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen
Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung
der Tagesordnung;
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- die Erstellung der Jahresabschlussrechnung des Geschäftsjahres und des Haushaltsplanes
für das folgende Jahr (beide Dokumente sind der Mitgliederversammlung vorzulegen);
- die Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 12 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für den
Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ein Ersatzmitglied.


§ 13 Vorstandssitzungen


(1)
Die Vorstandssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und finden in der Regel 1 x
monatlich statt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(2)
Der Vorstand entscheidet über Sachverhalte mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
(3)
Ein Vorstandsmitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn es um die Vorannahme eines
Rechtsgeschäftes mit ihm bzw. die Einleitung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein
geht.


§ 14 Ermächtigung des Vorstandes


Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung, die das Registergericht oder das
zuständige Finanzamt für notwendig erachtet und von denen das Registergericht die Eintragung
oder das Finanzamt die Anerkennung der Gemeinnützigkeit abhängig machen, ohne nochmalige
Einberufung einer Mitgliederversammlung zu beschließen und zum Vereinregister anzumelden.
§ 15 Die Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer des Vereins, prüfen im Auftrag der Mitgliederversammlung die
Haushaltsführung und die Vermögensverwaltung durch den Vorstand.
Sie sind in ihrer Tätigkeit nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und
rechenschaftspflichtig.
Die Rechnungsprüfer des Vereins dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.


§ 16 Beitragspflicht


(1)
Der Verein erhebt zur Deckung seiner Kosten sowie zur Durchführung seiner Aufgaben eine
einmalige Aufnahmegebühr, den Monatsbeitrag und Umlagen für besondere Vereinszwecke.
Über die Höhe der jeweiligen Beträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2)
Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Höhe der Beträge wird in einer separaten
Beitragsordnung festgehalten.
(3)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen monatlichen Beitrag im Voraus zu entrichten.
(4)
Zur Durchführung seiner Ziele kann der Verein auch einmalige Sonderbeiträge und andere
Zuwendungen annehmen, die, soweit sie nicht zweckgebunden sind, im Rahmen des § 2 der
Satzung verwendet werden müssen.


§ 17 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens


Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen
Projekt zu, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit zu
verwenden hat.
Das Vermögen fällt der gemeinnützigen Organisation Stiftung Dragondreams, Schönfließer Str.7,
10439 Berlin zu, der es unmittelbar und aus Schließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden
hat.


Diese Satzung wurde errichtet zu Berlin am 20. September 2008.
Korrektur erfolgte am 03.Februar 2009.


Gründungsmitglieder des Vereins „Gegen Kinderarmut“
01. Frau Melanie Hierold,
02. Herr Andreas Hierold
03. Herr Hardy Wagner,
04. Herr Frank von Coburg,
05. Frau Gabriele Mohr,
06. Herr Michael Winkler,
07. Herr Jörg Hübner,
08. Herr Michael Wiegner,
09. Frau Ines Auer,
10. Frau Manuela Olthuis,
11. Frau Ania Hambsch

Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg von Berlin :

Register Nr.:  VR28194B